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Änderung § 6 WoGV vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergütungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Kosten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes außer Betracht bleiben, sind

1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentraler Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 5 Buchstabe a und c der Betriebskostenverordnung;

(Text neue Fassung)

(1) Kosten, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes außer Betracht bleiben, sind:

1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentrale Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 5 Buchstabe a und c der Betriebskostenverordnung;

2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b der Betriebskostenverordnung. In den Kosten der Lieferung enthaltene Beträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, werden der Miete zugerechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:

1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;

2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;

3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 5,10 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird;

4. für Vergütungen für die Überlassung von

a) Kühlschränken 4,05 Euro monatlich,

b) Waschmaschinen 6,10 Euro monatlich.




(2) Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:

1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;

2. für Betriebskosten für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;

3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 5,10 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird.

Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen

1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,

vorherige Änderung

a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete,

b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete;

2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete.



a) bei Teilmöblierung 10 Prozent der auf den teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete,

b) bei Vollmöblierung 20 Prozent der auf den vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete;

2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 Prozent der auf diesen Raum entfallenden Miete.

(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 7 und der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)