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Änderung § 8 WoGV vom 01.01.2009
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§ 9 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 8 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Text alte Fassung) § 9 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung | (Text neue Fassung)§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung |
Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen. | 1 Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. 2 Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, ist von dieser Belastung auszugehen. |
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