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Änderung § 9 WoGV vom 01.01.2009

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§ 10 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung


(Text neue Fassung)

§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den eigengenutzten Wohnraum entfällt. Eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der vom Antragberechtigten und den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird.

(2) Als Belastung ist



(1) 1 Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den selbst genutzten Wohnraum entfällt. 2 Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der von der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird.

(2) Als Belastung ist zu berücksichtigen:

(Textabschnitt unverändert)

1. bei einer Eigentumswohnung die Belastung für den im Sondereigentum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,

2. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts die Belastung für den Wohnraum und den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt,

vorherige Änderung

3. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Belastung für den Wohnraum

zu berücksichtigen.

(3) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen; im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies jedoch nicht bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnteil. Das Grundstück besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Flächen.



3. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Belastung für den Wohnraum.

(3) 1 In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen; dies gilt jedoch nicht bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnteil. 2 Das Grundstück besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Flächen.

(4) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.