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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung in der vom Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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