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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 08.09.2015
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Evaluierung | |
(Text alte Fassung) Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der eingefügte § 155a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundesministerium der Justiz auf der Grundlage der gerichtlichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz hat hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen. | (Text neue Fassung) Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der eingefügte § 155a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Grundlage der gerichtlichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen. |
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