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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV k.a.Abk.)
V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 799 (Nr. 18)
Geltung ab 01.01.2013 bis 31.12.2017; FNA: 806-22-8-10 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2013 bis 31.12.2017; FNA: 806-22-8-10 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten Goldschmied/Goldschmiedin im Ge- werbe Nummer 11 der Anlage B Ab- schnitt 1 der Handwerksordnung „Gold- und Silberschmiede" Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten |
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte: - Metall | Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte: - Metall Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Gold- und Silberschmiede" Schwerpunkte: - Metall |
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik | Graveur/Graveurin im Gewerbe Num- mer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Graveure" Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik |
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik | Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Hand- werksordnung „Metallbildner" Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik |
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2018 HanauAusbGlV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10584/index.htm