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§ 4 - See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)
§ 4 Ruhepausen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.
(2) Die Ruhepause muss mindestens betragen:
- 1.
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,
- 2.
- 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Zitierungen von § 4 SeeAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeAZV Arbeitszeitverlängerung zur Abwendung von Gefahren
... Der Kapitän des Schiffes und des Bootes hat das Recht, abweichend von den §§ 3 bis 5 die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes und des ...
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