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§ 7 - See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)
§ 7 Gesundheitsschutz
Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
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