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§ 8 - See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)
§ 8 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10586/a180347.htm