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Änderung § 5 BevStatG vom 01.11.2023

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§ 5 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 5 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen


(1) 1 Der Bevölkerungsstand wird

1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,

2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie

3. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.

2 Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. 3 Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:

1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale

a) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,

b) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,

c) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,

d) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,

2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale

a) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war,

b) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,

c) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2

a) Bezeichnung der Meldebehörde,

b) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

c) Anschrift.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. 2 Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:

1. als Erhebungsmerkmale

a) Land, in welchem der Wohnort liegt,

b) Geschlechtseintrag vor und nach der Änderung,

c) Tag der Änderung des Geschlechtseintrages und Standesamt, das die Änderung eingetragen hat,

2. als Hilfsmerkmal die Registernummer im Geburtenregister.

(4)
1 Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. 2 Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)