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Änderung § 5 BevStatG vom 09.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung
§ 5 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bevölkerungsstand wird

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bevölkerungsstand wird

1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik sowie

2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften fortgeschrieben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.



2 Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. 3 Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:

1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale

a) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,

b) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,

c) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,

d) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,

2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale

a) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte,

b) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,

c) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

vorherige Änderung

3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2 Bezeichnung der Meldebehörde.

(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.



3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2

a)
Bezeichnung der Meldebehörde,

b) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

c) Anschrift.

(3) 1 Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. 2 Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)