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Synopse aller Änderungen des BevStatG am 15.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 3 des RegZensErpGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BevStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zweck der Erhebung § 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung § 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften § 4 Wanderungsstatistik § 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden |
§ 6 Übergangsvorschrift § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 5a (neu) | § 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden |
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. |
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