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§ 2 - EGMR-Kostenhilfegesetz (EGMRKHG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 829 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 310-25 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 310-25 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Bewilligung
(1) Die Bewilligung von Kostenhilfe bewirkt, dass der drittbetroffenen Person für Auslagen sowie für Honorare, die ihr für einen Rechtsbeistand entstehen, aus der Bundeskasse eine finanzielle Hilfe gezahlt wird. Rechtsbeistand kann neben einem zugelassenen Rechtsanwalt auch eine Person sein, die in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom Kammerpräsidenten als Vertreter zugelassen ist.
(2) Werden mit der Bewilligung der Kostenhilfe Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt, sind diese an die Bundeskasse zu leisten.
(3) Die Bewilligung von Kostenhilfe für eine drittbetroffene Person gilt im Verfahren vor der Großen Kammer weiter.
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