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§ 4 - EGMR-Kostenhilfegesetz (EGMRKHG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 829 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 310-25 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 25.04.2013; FNA: 310-25 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 4 Rechtsmittel
(1) Gegen die Entscheidung über die Kostenhilfe findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, über die das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung beträgt einen Monat. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts eingelegt werden. § 572 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Justiz über die Abhilfe entscheidet.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt für Justiz seinen Sitz hat.
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