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Artikel 12 - Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (SeeHaRefG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes". - b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz" durch die Wörter „Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.
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