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Änderung § 96 SeeArbG vom 03.12.2015
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§ 96 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 96 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates |
1. die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen, | |
2. die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens 1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefischerei betroffen ist, | 2. die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens 1. des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist, |
2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1. |
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