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Änderung § 96 SeeArbG vom 03.12.2015

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§ 96 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 96 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen,

vorherige Änderung

2. die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen.

Rechtsverordnungen
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens

1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefischerei betroffen ist,



2. die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen.

2 Rechtsverordnungen
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens

1. des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,

2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1.