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Änderung § 27 SeeArbG vom 21.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 SeeArbG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. SchifffRÄndG am 21. März 2023 und Änderungshistorie des SeeArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung | § 27 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln. |
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