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Änderung § 108 SeeArbG vom 03.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 108 SeeArbG, alle Änderungen durch Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG am 3. Dezember 2015 und Änderungshistorie des SeeArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 108 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 108 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung errichtet einen Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss). Dem Ausschuss obliegt es, | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur errichtet einen Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss). 2 Dem Ausschuss obliegt es, |
1. Entwicklungen im Bereich der medizinischen Ausstattung fortlaufend zu verfolgen, 2. den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermitteln und festzustellen, 3. Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen Räumlichkeiten zu geben. | |
Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. (3) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter | 3 Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen. (2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 2 Die Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. (3) 1 Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter |
1. des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft, 2. des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung, 3. der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss, 4. des auf Grund des Abkommens der Länder über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin eingerichteten Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss, 5. des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 6. der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker, 7. der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, 8. des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, 9. der Reeder und 10. der Seeleute. | |
Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an: | 2 Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an: |
1. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum Richteramt, 2. zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in der Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen oder Apotheker, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht zugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen angehört. | |
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versorgung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein; die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung an Bord verfügen. (4) Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Der Ausschuss tagt nicht öffentlich. Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der gefassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behörden und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen. Wiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann einen Vorschlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter | 3 Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die oder der kein Stimmrecht hat. 4 Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versorgung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein; die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung an Bord verfügen. (4) 1 Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. 2 Der Ausschuss tagt nicht öffentlich. 3 Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der gefassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 4 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5 Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. (5) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behörden und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei Jahren. 2 Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen. 3 Wiederberufung ist zulässig. 4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann einen Vorschlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. 5 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter |
1. des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin im Hinblick auf tropenmedizinische Belange, 2. des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Belange des Impfschutzes und der Anwendung von Sera und Impfstoffen, 3. des Robert Koch-Instituts im Hinblick auf die Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten oder 4. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Hinblick auf besondere Belange der Seefischerei | |
zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vorschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei sonstigem Bedarf weitere Personen benennen, die beratend an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können. | zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vorschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 6 Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei sonstigem Bedarf weitere Personen benennen, die beratend an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können. |
(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt der Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen teil. |
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