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Änderung § 137 SeeArbG vom 03.12.2015
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§ 137 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 137 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge | |
(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen. | |
(Text alte Fassung) (2) Kann für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt. | (Text neue Fassung) (2) Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt. |
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