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Änderung § 144 SeeArbG vom 03.12.2015
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§ 144 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 144 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft | |
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Abschnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnitten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1, 2, 4 und 5 und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5 Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und den Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | (Text neue Fassung) (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5 Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und den Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
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