Tools:
Update via:
Änderung § 75 SeeArbG vom 18.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SeeArbGÄndG am 18. Januar 2017 und Änderungshistorie des SeeArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 75 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 75 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 75 Bestimmungsort der Heimschaffung | |
(Text alte Fassung) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist | (Text neue Fassung) (1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist |
1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds, 2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist, 3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder 4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort. | |
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10600/al59413-0.htm