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Änderung § 77 SeeArbG vom 18.01.2017
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§ 77 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 77 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung | |
(Text alte Fassung) 1 Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76 nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. 2 Sie sind vom Reeder zu erstatten. | (Text neue Fassung) 1 Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76 nicht und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. 2 Sie sind vom Reeder zu erstatten. 3 Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber gehen insoweit auf sie über. |
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