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Änderung § 129 SeeArbG vom 18.01.2017
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§ 129 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 129 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle | |
(1) 1 Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. 2 Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen: 1. Mindestalter, 2. Seediensttauglichkeit, 3. Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen, 4. Arbeitsvermittlung, | |
(Text alte Fassung) 5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten, | (Text neue Fassung) 5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens, |
6. Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, 7. Verpflegung einschließlich Bedienung, | |
8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung, | 8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, |
9. Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren. 3 Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen. (2) Die Berufsgenossenschaft überprüft 1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses, 2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre, 3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und 4. Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden. (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis. |
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