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Änderung § 150 SeeArbG vom 18.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 150 SeeArbG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SeeArbGÄndG am 18. Januar 2017 und Änderungshistorie des SeeArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 150 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 150 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569 |
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(Textabschnitt unverändert) § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem | |
(1) 1 Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen. 2 Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt. | (Text neue Fassung) (2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt. |
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