Zitierungen von § 53 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeArbG Begriffsbestimmungen (vom 26.12.2020)
... wobei dieser Begriff kürzere Arbeitsunterbrechungen (Ruhepausen) nach § 45 Absatz 2 und § 53 Absatz 5 nicht mit einschließt, 8. Feiertage: in Deutschland die gesetzlichen Feiertage ...
§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften ...
§ 51 SeeArbG Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
... Werden Besatzungsmitglieder über die in den §§ 43, 44 und 53 Absatz 2 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, ...
§ 54 SeeArbG Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
... für jugendliche Besatzungsmitglieder vereinbart werden, 1. abweichend von § 53 Absatz 2 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu ... von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten; 2. abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 jugendliche Besatzungsmitglieder auch im Wachdienst im Hafen zu beschäftigen; ... 4 Satz 1 jugendliche Besatzungsmitglieder auch im Wachdienst im Hafen zu beschäftigen; § 53 Absatz 8 ist anzuwenden; 3. abweichend von § 53 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 die ... Hafen zu beschäftigen; § 53 Absatz 8 ist anzuwenden; 3. abweichend von § 53 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen auf bis zu 45 Minuten zu kürzen; ... der Ruhepausen auf bis zu 45 Minuten zu kürzen; 4. abweichend von § 53 Absatz 6 jugendliche Besatzungsmitglieder einmal in der Woche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu ... Bergungsfahrzeugen und See- und Bergungsschleppern abweichende Regelungen von § 53 Absatz 2 bis 8 hinsichtlich der Arbeitszeit sowie für jugendliche Besatzungsmitglieder von ... 5 sind zusätzlich nachstehende Anforderungen einzuhalten. Bei einer Abweichung von § 53 Absatz 6 muss mindestens ein Zeitraum von neun Stunden, der die Zeit zwischen 0 und 5 Uhr ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022)
... 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52, d) die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025)
... die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden § 49 Absatz 3, § 53 Absatz 6 , § 54 Absatz 3, § 111 SeeArbG 65,80  ...


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