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Zitierungen von § 130 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76a SeeArbG Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens (vom 18.01.2017)
... übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem Reeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 oder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle ...
§ 129 SeeArbG Umfang der Flaggenstaatkontrolle (vom 18.01.2017)
... Die Berufsgenossenschaft überprüft 1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem ...
§ 131 SeeArbG Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis (vom 05.12.2018)
... Seearbeitszeugnisses erteilen, soweit 1. eine Überprüfung des Schiffes nach § 130 Absatz 2 durchgeführt worden ist und 2. ein Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf ... Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf seiner Gültigkeit nicht mehr rechtzeitig nach § 130 Absatz 5 Satz 2 erneut erteilt und an Bord des Schiffes übermittelt werden kann. (3) Die ... Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Absatz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. ... und die Einziehung eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Absatz 3 gilt § 130 Absatz 6  ...
§ 132 SeeArbG Seearbeits-Konformitätserklärung
... Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass an Bord seines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 eine Seearbeits-Konformitätserklärung mitgeführt wird und der Reeder ... 1 zu erfüllen und 3. eine Überprüfung an Bord des Schiffes nach § 130 Absatz 2 ergeben hat, dass die Anforderungen eingehalten werden. (4) Eine ... ihre Gültigkeit 1. in den Fällen, in denen ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 seine Gültigkeit verliert, 2. wenn sich die vom ... aufgeführten Maßnahmen entsprechen. § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (5) § 130 Absatz 7 und 8 gilt ... entsprechen. § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (5) § 130 Absatz 7 und 8 gilt ...
§ 133 SeeArbG Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen (vom 03.12.2015)
... wenn er für das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat. § 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend. ... erneutes Erteilen des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 möglich. (2) Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei ... Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt ... Anwendung der Voraussetzungen des § 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt ...
§ 134 SeeArbG Nicht zeugnispflichtige Schiffe
... Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Absatz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt ... in Fahrt halten, wenn er dieses in Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die Berufsgenossenschaft überprüfen ...
§ 143 SeeArbG Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft (vom 26.11.2019)
... ist. Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wiederholt, 1. für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff das vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die ... Bescheinigung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder § 131 Absatz 1 und 2 1. zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die ...
§ 150 SeeArbG Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem (vom 18.01.2017)
... Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 30.11.2024)
...  239 3102 Erteilung eines Seearbeitszeugnisses § 130 Absatz 2 SeeArbG 478 3103 Erteilung der Seearbeitskonformitäts-  ... eines Fischereiarbeits- zeugnisses § 133 Absatz 1 i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeArbG 478 3105 Erteilung einer Bescheinigung ... nisses oder einer Seearbeitskonformi- tätserklärung § 130 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG oder § 133 Absatz 1 Satz 2, § ... tätserklärung § 130 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG oder § 133 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz ... 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG oder § 133 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 Seite 1 oder § 132 Absatz 3 SeeArbG ... 2 Satz 1 SeeArbG oder § 133 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 Seite 1 oder § 132 Absatz 3 SeeArbG 59,85 ...

Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung (SeeArbÜV)
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2800
§ 5 SeeArbÜV Zwischen- und Erneuerungsüberprüfungen
... und dritten Jahrestag der Ausstellung des Seearbeitszeugnisses nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an Bord überprüft wird, ob die Erteilungsvoraussetzungen ... dann neu erteilt, wenn zuvor eine Überprüfung des Schiffes nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt worden ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem Reeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 oder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle ... 15. In § 150 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7" durch die Wörter „, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § ... „, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7" ersetzt. 16. § 154 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... sich ein Reeder beharrlich oder wiederholt, 1. für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff das vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die ... „(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten ...