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Zitierungen von § 137 SeeArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SeeArbG Anwendungsbereich
... §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter ausländischer Flagge die §§ 137 und ...
§ 138 SeeArbG Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (vom 03.12.2015)
... Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter ausländischer Flagge ... und die bei ihr beschäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst durch Prüfung des vom Kapitän ... gibt, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen des § 137 Absatz 1 genügen, 3. es Grund für die Annahme gibt, dass das Schiff die ... gibt, dass das Schiff die Flagge gewechselt hat, um die Einhaltung der Anforderungen des § 137 Absatz 1 zu umgehen, oder 4. eine Beschwerde nach § 139 vorliegt, wonach ... Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen darstellt. (4) Stellt die ... bei einer Überprüfung einen Verstoß hinsichtlich des Einhaltens der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen fest, hat sie hierüber unverzüglich den Kapitän ...
§ 143 SeeArbG Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft (vom 26.11.2019)
... künftigen Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 , erforderlich sind. Zu diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und die bei ... Schiff unter ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und 1. die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eine Gefahr für die ... eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1 oder § 137 Absatz 1 darstellt, kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle nach § 154 des SeearbeitsgesetzesB. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 605
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... Organisation nach § 135 sowie das Verfahren zu erlassen." 17. In § 137 Absatz 2 wird das Wort „Kann" durch das Wort „Können" ersetzt und ... wie folgt gefasst: „(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter ausländischer Flagge ...
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