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Synopse aller Änderungen des SeeArbG am 26.12.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Dezember 2020 durch Artikel 1 des 4. SeeArbGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeArbG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.12.2020 geltenden Fassung | SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 26.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Besatzungsmitglieder § 4 Reeder § 5 Kapitän und Stellvertreter § 6 Schiffsoffiziere § 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder § 8 Datenschutz § 9 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen Unterabschnitt 1 Mindestalter § 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds Unterabschnitt 2 Seediensttauglichkeit § 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit § 12 Seediensttauglichkeitszeugnis § 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft § 14 Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft § 15 Rechtsbehelfsverfahren § 16 Zulassung von Ärzten § 17 Überwachung der Ärzte § 18 Übernahme der Untersuchungskosten § 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis § 20 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 3 Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen § 21 Besatzungsstärke der Schiffe § 22 Besatzungsliste § 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung Unterabschnitt 4 Arbeitsvermittlung § 24 Verpflichtungen des Reeders § 25 Anforderungen an Vermittler § 26 Verfahren § 27 Rechtsverordnungen Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht § 28 Heuervertrag § 29 Information über Beschäftigungsbedingungen § 30 Dienstantritt § 31 Anreisekosten § 32 Dienstleistungspflicht § 33 Dienstbescheinigung Unterabschnitt 2 Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff § 34 Bordanwesenheitspflicht § 35 Landgang § 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff Unterabschnitt 3 Heuer § 37 Anspruch auf Heuer § 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer § 39 Zahlung der Heuer § 40 Abrechnung § 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen Unterabschnitt 4 Arbeitszeiten und Ruhezeiten § 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit § 43 Seearbeitszeit § 44 Hafenarbeitszeit § 45 Ruhepausen und Ruhezeiten § 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper § 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen § 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten § 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag § 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise § 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit § 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich § 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder § 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag § 55 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 5 Urlaub § 56 Urlaubsanspruch § 57 Urlaubsdauer § 58 Festlegung des Urlaubs § 59 Urlaubsort § 60 Reisekosten § 61 Urlaubsentgelt § 62 Erkrankung während des Urlaubs § 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses § 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses § 65 Kündigungsrecht § 66 Kündigungsfristen § 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder § 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied § 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit § 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs § 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft |
§ 72 Zurücklassung Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen § 73 Anspruch auf Heimschaffung § 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds § 75 Bestimmungsort der Heimschaffung § 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung § 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens § 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung § 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern § 79 Tod des Besatzungsmitglieds § 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei § 84 Vergütungsanspruch § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 86 Probezeit § 87 Beendigung § 88 Kündigung § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder § 91 Zuständige Stelle § 92 Rechtsverordnungen Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung Unterabschnitt 1 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen § 93 Anspruch auf Unterkunft § 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen § 95 Besuche, mitreisende Partner § 96 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung § 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung § 98 Überprüfungen Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung Unterabschnitt 1 Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land § 99 Anspruch auf medizinische Betreuung § 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland § 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland § 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders § 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders Unterabschnitt 2 Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Unterabschnitt 3 Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder § 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung § 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt § 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord § 110 Überwachung § 111 Ausnahmen § 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung § 113 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit § 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren § 115 Schiffssicherheitsausschuss § 116 Sicherheitsbeauftragter § 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern § 118 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 5 Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord § 120 Verhalten an Bord § 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung § 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten § 123 Pflichten der Vorgesetzten § 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen § 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen § 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen Unterabschnitt 2 Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren § 127 Beschwerderecht § 128 Beschwerdeverfahren Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates Unterabschnitt 1 Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land § 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle Unterabschnitt 2 Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung § 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen § 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis § 132 Seearbeits-Konformitätserklärung Unterabschnitt 3 Fischereiarbeitszeugnis § 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen Unterabschnitt 4 Nicht zeugnispflichtige Schiffe § 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe Unterabschnitt 5 Anerkannte Organisationen § 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen Unterabschnitt 6 Rechtsverordnungen § 136 Rechtsverordnungen Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates Unterabschnitt 1 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge Unterabschnitt 2 Hafenstaatkontrolle § 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge Unterabschnitt 3 Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge § 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge § 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge § 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen § 142 Zuständigkeiten § 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften § 145 Bußgeldvorschriften § 146 Strafvorschriften § 147 Rechtsmittel Abschnitt 12 Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige § 148 Selbständige Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften § 149 Gebühren § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem § 151 Verkündung von Rechtsverordnungen Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen § 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen § 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte § 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, sind 1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765), 2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils geltenden Fassung, 3. ein Schiff unter ausländischer Flagge: ein Schiff unter einer anderen Flagge als der Bundesflagge, das dem Erwerb durch die Seefahrt dient, 4. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, 5. der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft: eine mit Ärzten ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt, 6. Arbeitszeit: die Zeit, während der ein Besatzungsmitglied Arbeit verrichten muss, 7. Ruhezeit: die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, wobei dieser Begriff kürzere Arbeitsunterbrechungen (Ruhepausen) nach § 45 Absatz 2 und § 53 Absatz 5 nicht mit einschließt, 8. Feiertage: in Deutschland die gesetzlichen Feiertage des Liegeortes, im Ausland und auf See die Feiertage des Registerhafens des Schiffes, 9. Servicepersonal: die Besatzungsmitglieder, die zur Verpflegung, Bedienung, Betreuung, Unterhaltung oder Krankenpflege anderer Besatzungsmitglieder oder von Passagieren arbeiten oder auf dem Schiff im Verkauf tätig sind, | |
10. anerkannte Organisation: eine nach § 135 anerkannte Organisation. | 10. anerkannte Organisation: eine nach § 135 anerkannte Organisation, 11. Seeräuberei: Seeräuberei im Sinne von Artikel 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799), 12. bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe: jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung oder deren Androhung, ausgenommen seeräuberische Handlungen, die zu privaten Zwecken begangen wird und die gegen ein Schiff oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes in den Binnengewässern, den Archipelgewässern oder den Hoheitsgewässern eines Staates gerichtet ist, oder jede Anstiftung zu einer oben beschriebenen Handlung oder deren vorsätzliche Erleichterung zu verstehen. |
§ 3 Besatzungsmitglieder | |
(1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Besatzungsmitglieder). (2) 1 Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 über die Berufsausbildung an Bord. 2 Soweit die Vorschriften des Abschnittes 4 keine besonderen Regelungen treffen, sind im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 'Heuervertrages' der 'Berufsausbildungsvertrag', an die Stelle des 'Heuerverhältnisses' das 'Berufsausbildungsverhältnis' und an die Stelle der 'Heuer' die 'Vergütung' tritt. 3 Für Praktikanten und andere Personen, die beschäftigt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) 1 Keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Lotsinnen oder Lotsen sowie Personen, die im Auftrag des Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft Beratungs- oder Kontrolltätigkeit an Bord ausüben, 2. Personen, die im Auftrag einer Werft oder eines Anlagenherstellers zur Ausführung von Gewährleistungsarbeiten oder Garantiearbeiten oder anderen an Bord notwendigen Arbeiten oder zur Einweisung der Besatzung in der Regel nicht länger als 96 Stunden an Bord tätig sind, 3. Personen, die zur Ausführung von unaufschiebbaren Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die von den Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt werden können oder dürfen, in der Regel nicht länger als 96 Stunden an Bord tätig sind, 4. Reederei- und Ladungsinspektorinnen oder -inspektoren, die auf der Grundlage der Reiseplanung in der Regel nicht länger als 72 Stunden an Bord tätig sein sollen, 5. Künstlerinnen oder Künstler, die zur Unterhaltung der Fahrgäste nicht länger als 72 Stunden an Bord tätig sind, 6. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die vorübergehend an Bord von Schiffen tätig sind, 7. Personen, die sich auf einem Schiff befinden, um von dort aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See durchzuführen, 8. Fachschülerinnen oder -schüler und Hochschul- oder Fachhochschulstudentinnen oder -studenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtszeit auf einem Schiff durchführen, 9. Schülerinnen oder Schüler, die im Rahmen von landesrechtlichen Vorschriften ein Praktikum an Bord leisten, 10. Schülerinnen oder Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind, 11. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und 12. Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Arbeitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Personengruppen gehörende Person über den jeweils dort genannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann, ohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit 1. die Tätigkeit auf einer bestimmten Schiffsreise erfolgt oder erfolgen soll, 2. eine über den in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Zeitraum hinausgehende Tätigkeit an Bord für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist, die von den nach den schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften an Bord tätigen Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt werden kann oder darf, und 3. der vorgesehene Einsatz drei Wochen nicht überschreitet. 3 Die Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraussichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der drei Wochen nicht überschreiten darf. 4 Eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen. (4) 1 Für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Personengruppen gelten die §§ 10, 120 bis 126 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 bezeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 bezeichnete Personengruppe gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. 4 Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. 5 Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 bis 10 und 12 genannten Personengruppen eine Unterweisung über die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung erhalten. 6 Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 genannte Personengruppe ist vom Reeder in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle zu versichern. | |
(5) Name, Zweck sowie Beginn und Ende des Aufenthaltes von Personen an Bord, die nach Absatz 3 nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören und keine Fahrgäste sind, sind unverzüglich im Seetagebuch zu vermerken. | (5) Eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, Kapitäns oder einer anderen zuständigen Person auf dem Schiff oder in der Ladung, die später auf das Schiff verbracht wird, verborgen gehalten hat und nach Auslaufen des Schiffes an Bord entdeckt wurde, darf nicht an Bord des Schiffes tätig sein; dies gilt nicht bei einem Notfall oder für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der eigenen Unterkunft und Verpflegung. (6) Name, Zweck sowie Beginn und Ende des Aufenthaltes von Personen an Bord, die nach Absatz 3 nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören und keine Fahrgäste sind, sind unverzüglich im Seetagebuch zu vermerken. |
§ 37 Anspruch auf Heuer | |
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Heuer. (2) 1 Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für die Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten Ort des Dienstantritts. 2 Der Anspruch besteht auch für Zeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet. | |
(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung oder im Falle des Todes während der Gefangenschaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer. | |
§ 71a (neu) | § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft |
Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds. | |
§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung | |
(1) 1 Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung zu treffen. 2 Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. 3 Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. 4 Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Fortzahlung der Heuer. (2) 1 Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst 1. die Beförderung an den Bestimmungsort, 2. die Unterkunft und Verpflegung, 3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort der Heimschaffung und 4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können. 2 Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung. 3 Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. 4 Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam. (3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. | |
(4) 1 Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn es am Bestimmungsort eingetroffen ist. 2 Der Anspruch auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, geltend gemacht worden ist. | (4) 1 Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn es am Bestimmungsort eingetroffen ist. 2 Der Anspruch auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, geltend gemacht worden ist. 3 Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besatzungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe gefangen gehalten wird. |
(5) 1 Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. 2 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht. (6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. (7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt. (8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder für Fälle der Heimschaffung nach § 73 Nummer 1 bis 4 eine Zahlungsübernahmeerklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist. |
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