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Synopse aller Änderungen des SeeArbG am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 des 5. SeeArbGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeArbG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Besatzungsmitglieder § 4 Reeder § 5 Kapitän und Stellvertreter § 6 Schiffsoffiziere § 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder § 8 Datenschutz § 9 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen Unterabschnitt 1 Mindestalter § 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds Unterabschnitt 2 Seediensttauglichkeit § 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit § 12 Seediensttauglichkeitszeugnis § 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft § 14 Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft § 15 Rechtsbehelfsverfahren § 16 Zulassung von Ärzten § 17 Überwachung der Ärzte § 18 Übernahme der Untersuchungskosten § 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis § 20 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 3 Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen § 21 Besatzungsstärke der Schiffe § 22 Besatzungsliste § 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung Unterabschnitt 4 Arbeitsvermittlung § 24 Verpflichtungen des Reeders § 25 Anforderungen an Vermittler § 26 Verfahren § 27 Rechtsverordnungen Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht § 28 Heuervertrag § 29 Information über Beschäftigungsbedingungen § 30 Dienstantritt § 31 Anreisekosten § 32 Dienstleistungspflicht § 33 Dienstbescheinigung Unterabschnitt 2 Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff § 34 Bordanwesenheitspflicht § 35 Landgang § 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff Unterabschnitt 3 Heuer § 37 Anspruch auf Heuer § 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer § 39 Zahlung der Heuer § 40 Abrechnung § 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen Unterabschnitt 4 Arbeitszeiten und Ruhezeiten § 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit § 43 Seearbeitszeit § 44 Hafenarbeitszeit § 45 Ruhepausen und Ruhezeiten § 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper § 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen § 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten § 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag § 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise § 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit § 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich § 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder § 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag § 55 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 5 Urlaub § 56 Urlaubsanspruch § 57 Urlaubsdauer § 58 Festlegung des Urlaubs § 59 Urlaubsort § 60 Reisekosten § 61 Urlaubsentgelt § 62 Erkrankung während des Urlaubs § 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses § 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses § 65 Kündigungsrecht § 66 Kündigungsfristen § 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder § 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied § 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit § 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs § 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft § 72 Zurücklassung Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen § 73 Anspruch auf Heimschaffung § 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds § 75 Bestimmungsort der Heimschaffung § 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung § 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens § 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung § 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern § 79 Tod des Besatzungsmitglieds § 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei § 84 Vergütungsanspruch § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 86 Probezeit § 87 Beendigung § 88 Kündigung § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder § 91 Zuständige Stelle § 92 Rechtsverordnungen Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung Unterabschnitt 1 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen § 93 Anspruch auf Unterkunft § 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen § 95 Besuche, mitreisende Partner § 96 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung § 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung § 98 Überprüfungen Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung Unterabschnitt 1 Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land § 99 Anspruch auf medizinische Betreuung § 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland § 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland § 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders § 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders Unterabschnitt 2 Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Unterabschnitt 3 Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder § 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung § 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt § 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord § 110 Überwachung § 111 Ausnahmen § 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung § 113 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit § 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren § 115 Schiffssicherheitsausschuss § 116 Sicherheitsbeauftragter § 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern § 118 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 5 Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land | |
(Text alte Fassung) § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land | (Text neue Fassung) § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord § 120 Verhalten an Bord § 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung § 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten § 123 Pflichten der Vorgesetzten § 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen § 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen § 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen Unterabschnitt 2 Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren § 127 Beschwerderecht § 128 Beschwerdeverfahren Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates Unterabschnitt 1 Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land § 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle Unterabschnitt 2 Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung § 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen § 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis § 132 Seearbeits-Konformitätserklärung Unterabschnitt 3 Fischereiarbeitszeugnis § 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen Unterabschnitt 4 Nicht zeugnispflichtige Schiffe § 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe Unterabschnitt 5 Anerkannte Organisationen § 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen Unterabschnitt 6 Rechtsverordnungen § 136 Rechtsverordnungen Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates Unterabschnitt 1 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge Unterabschnitt 2 Hafenstaatkontrolle § 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge Unterabschnitt 3 Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge § 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge § 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge § 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen § 142 Zuständigkeiten § 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften § 145 Bußgeldvorschriften § 146 Strafvorschriften § 147 Rechtsmittel Abschnitt 12 Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige § 148 Selbständige Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften § 149 Gebühren § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem § 151 Verkündung von Rechtsverordnungen Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen § 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen § 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte | |
§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen | § 154 (aufgehoben) |
§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land | § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen |
(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen haben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeachtet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sind. (2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören 1. Versammlungs- und Freizeiträume, 2. Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im Freien, auch für Wettbewerbe, 3. Bildungseinrichtungen und 4. Einrichtungen für die Religionsausübung und für persönlichen Rat. (3) 1 Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte einrichten. 2 Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören. 3 Soweit angebracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Sozialbeiräten zusammenarbeiten. (4) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. 2 Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. 3 Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung. | |
(5) 1 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen fördert der Bund die Tätigkeit inländischer Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Seeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen zu unterstützen. 2 Die Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nachweislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen. 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrichtungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. 4 Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Einrichtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen anteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der Anzahl der durch die leistungsberechtigte Einrichtung im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen bemisst. 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 6 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung. | |
§ 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft | |
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Abschnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnitten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1, 2, 4 und 5 und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5 Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und den Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. | (1) Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Abschnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnitten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1, 2, 4 und 5,mit Ausnahme des § 119 Absatz 5, und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5 Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3, § 119 Absatz 5 und den Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen | § 154 (aufgehoben) |
Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anstehenden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheinigungen über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt. |
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