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Änderung § 3 AgrarOLkG vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AgrarOLkG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 3 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 3 Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist. | (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrechts ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation. | |
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen. (4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in Deutschland niedergelassen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde). | |
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