§ 36 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 36 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Text alte Fassung) § 36 (neu) | (Text neue Fassung)§ 36 Verfahrensbeteiligte |
An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt: 1. der Kläger, 2. die Durchsetzungsbehörde, 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. |