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Änderung § 37 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 37 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 37 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Anwaltszwang


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1 Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.