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Änderung § 48 AgrarOLkG vom 09.06.2021
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§ 48 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 48 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Text alte Fassung) § 48 (neu) | (Text neue Fassung)§ 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren |
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten. (2) 1 Die Vollstreckung der Geldbuße und die Einziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als Vollstreckungsbehörde. 2 Grundlage hierfür ist eine beglaubigte Abschrift der Urteilsformel, die entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehen sein muss. 3 Die Geldbußen und die eingezogenen Geldbeträge fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt. |
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