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Änderung § 55 AgrarOLkG vom 09.06.2021
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§ 8 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 55 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Text alte Fassung) § 8 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 55 Bußgeldvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet, | 1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet, 1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftliches Ungleichgewicht nach § 23 Satz 2 ausnutzt, |
2. einer Rechtsverordnung nach | |
a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1, b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 6a Absatz 1 Nummer 1 oder c) § 5a Absatz 3 Satz 3 | a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3, b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 |
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder | |
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unberührt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b mit einer Geldbuße bis zu siebenhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können. | |
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungsbehörde. | |
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