Änderung § 12 AgrarOLkG vom 31.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 12 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:

(Text neue Fassung)

1 Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:

1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und

2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind.

(heute geltende Fassung) 



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