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Änderung § 21 AgrarOLkG vom 31.10.2024
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§ 21 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | § 21 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung | |
(Text alte Fassung) 1 Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt: | (Text neue Fassung) 1 Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt: |
1. eine Schätzung a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder, b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie 2. eine begründete Kostenschätzung. 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen. |
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