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Änderung § 36 AgrarOLkG vom 31.10.2024
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§ 36 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | § 36 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Verfahrensbeteiligte | |
An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt: 1. der Kläger, 2. die Durchsetzungsbehörde, | |
(Text alte Fassung) 3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2, 4. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. | (Text neue Fassung) 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. |
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