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Änderung § 37 AgrarOLkG vom 31.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 37 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Anwaltszwang


(Text alte Fassung)

1 Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten lassen.

(Text neue Fassung)

1 Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

(heute geltende Fassung)