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Änderung § 37 AgrarOLkG vom 31.10.2024
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§ 37 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | § 37 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Anwaltszwang | |
(Text alte Fassung) 1 Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten lassen. | (Text neue Fassung) 1 Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. |
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