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Änderung § 55 AgrarOLkG vom 31.10.2024

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§ 55 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 55 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet,

1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftliches Ungleichgewicht nach § 23 Satz 2 ausnutzt,

2. einer Rechtsverordnung nach

a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3,

b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder

c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

(Text alte Fassung)

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b mit einer Geldbuße bis zu siebenhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungsbehörde.



(heute geltende Fassung)