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Änderung § 1 AgrarOLkG vom 15.07.2016
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§ 1 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 1 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz regelt | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) |
1. die staatliche Anerkennung von a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und b) Branchenverbänden, | |
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und 2. deren Freistellung vom Kartellverbot. (2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich 1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind, und 2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot. (3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies | soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), 2. die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind, 3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sowie 4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen. (2) 1 Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2 Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies |
1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder 2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt. | |
(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen 1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und 2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen), soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist. | |
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