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Änderung § 8 AgrarOLkG vom 24.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 AgrarOLkG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AgrarMRÄndG am 24. November 2020 und Änderungshistorie des AgrarOLkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung | § 8 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet, 2. einer Rechtsverordnung nach | |
(Text alte Fassung) a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 6a Absatz 1 Nummer 1 | (Text neue Fassung) a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1, b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 6a Absatz 1 Nummer 1 oder c) § 5a Absatz 3 Satz 3 |
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder | |
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | |
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können. | (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10602/al115619-0.htm