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Änderung § 1 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 1 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 1 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz regelt

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)

1. die staatliche Anerkennung von

a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und

b) Branchenverbänden,

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soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und

2. deren Freistellung vom Kartellverbot.

(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich

1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung
von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,

2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellungen der
in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot und

3.
der im Unionsrecht vorgesehenen Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.

(3)
1 Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2 Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies



soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),

2. die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,

3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken
in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie

4. die
Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.

(2)
1 Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2 Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies

1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder

2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.

vorherige Änderung

(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen



(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen

1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und

2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),

soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.