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Änderung § 15 AgrarOLkG vom 09.06.2021

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§ 15 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 15 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

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§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung


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Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf

1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,

2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,

3. die Zahlungsbedingungen,

4. die Preise,

5. die Lagerung der Erzeugnisse,

6. die Listung der Erzeugnisse,

7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder

8. die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.