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Änderung § 17 AgrarOLkG vom 09.06.2021
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§ 17 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 17 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen |
1 Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen entstehen. |
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