Tools:
Update via:
Änderung § 27 AgrarOLkG vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 27 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 27 (neu) | (Text neue Fassung)§ 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung |
Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verboten ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10602/al148573-0.htm