Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 AgrarOLkG vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des AgrarOLkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 29 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde


vorherige Änderung

 


1 Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:

1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und

2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.