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Änderung § 37 AgrarOLkG vom 09.06.2021
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§ 37 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 37 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 37 (neu) | (Text neue Fassung)§ 37 Anwaltszwang |
1 Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten lassen. |
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