Änderung § 52b AgrarOLkG vom 16.11.2022

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§ 52b AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 52b AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof


vorherige Änderung

 


(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1. in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),

2. in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).

(2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.




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