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Änderung § 1 AgrarOLkG vom 31.10.2024
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§ 1 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | § 1 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) 1. die staatliche Anerkennung von a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und b) Branchenverbänden, soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), 2. die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind, | |
(Text alte Fassung) 3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie | (Text neue Fassung) 3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sowie |
4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen. (2) 1 Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2 Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies 1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder 2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt. (3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen 1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und 2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen), soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist. |
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