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Änderung § 21 AgrarOLkG vom 31.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 AgrarOLkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 21 AgrarOLkG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung


(Text alte Fassung)

1 Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:

(Text neue Fassung)

1 Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:

1. eine Schätzung

a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder,

b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie

2. eine begründete Kostenschätzung.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.



(heute geltende Fassung)